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Es kann unmöglich darauf abgestellt werden, ob ein Lokomotivführer ein Haltesignal aus dem Fahren oder aus dem Halten heraus überfährt, oder ob er an bestimmter Stelle deshalb zu schnell fährt, weil er die bis dahin zulässige Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder weil er die Geschwindigkeit jetzt erst steigert. Die Frage muß vielmehr dahin gestellt werden, ob sich das Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Täters als ein den ausdrücklich angeführten Beispielen »ähnlicher Eingriff« ansehen läßt. Das hat der Senat im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen bejaht. Zu den ausdrücklich vom Gesetz als »Eingriffe« bezeichneten Begehungsweisen der Transportgefährdung gehört das Stellen eines falschen Signals. Wird ein Signal, das auf »Halt« stehenbleiben müßte, auf »Fahrt« gestellt, so ist das ein »Eingriff«. Daß das Gesetz die »pflichtwidrige Unterlassung« besonders erwähnt, bedeutet hier, daß es dem Umstellen von »Halt« auf »Fahrt« gleichsteht, wenn der Verantwortliche das Signal nach Durchfahrt des Zuges, für den es bestimmt war, nicht von »Fahrt« auf »Halt« stellt. In dem Überfahren eines auf »Halt« stehenden Signals sieht der Senat grundsätzlich einen »ähnlichen Eingriff« wie in dem falschen Stellen des Signals. Das gilt freilich gerade für den vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht. Daß der Angeklagte das auf gelb/gelb stehende Ausfahrtsignal überfuhr, begründet angesichts der besonderen Verhältnisse bei der Berliner S-Bahn keinen Vorwurf gegen ihn, zumal hier der Aufsichtsbeamte trotz dieser Signalstellung den Befehl zum Abfahren gab. Aber unter normalen Verhältnissen ist das Überfahren eines Haltsignals ein »ähnlicher Eingriff« im Sinne des § 315 StGB. Es kann nicht eingewendet werden, das Fahren sei gerade der den Eisenbahntransport ausmachende und für ihn kennzeichnendste Vorgang und könne deshalb als solches niemals ein »Eingriff« sein. »Bei den Eisenbahnen beruht die Sicherung der Zugfahrten fast ausnahmslos auf dem Grundsatz der »Raumfolge«, wonach die Züge einander nur in einem gewissen Raumabstand (Blockabstand) folgen dürfen« (Massute: Grundlagen der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1. Jahrg. 1952/53, S 123). In diesen Grundsatz und damit in die durch ihn gewährleistete Sicherheit wird ganz »ähnlich eingegriffen«, wenn ein Zug ein Haltsignal überfährt und dadurch in einen besetzten Streckenabschnitt gerät, wie wenn eine falsche Signalstellung diesen gefährlichen Zustand herbeiführt. Gegen diesen Vergleich läßt sich, nicht einwenden, die bloße Verletzung von Sicherungsgrundsätzen sei noch kein »Eingriff«; es werde hier nicht in den technischen Betrieb, sondern nur in eine gedachte Ordnung »eingegriffen«. Denn auch die Signale selbst erhalten ihren Sinn nur von dieser gedachten Ordnung her. Sie greifen (von der automatischen Zugsicherung abgesehen) ebenfalls nicht unmittelbar in den technischen Betrieb ein; vielmehr sind sie Befehle, die auf Befolgung durch einen Empfänger berechnet sind. Ist das Geben eines falschen Befehls - woran nach dem Gesetz kein Zweifel sein kann - ein »Eingriff«, so ist auch die Nichtbefolgung eines richtigen, derart gegebenen Befehls ein ebensolcher Eingriff, und in demselben Sinne. Das alles sind freilich allgemeine Erwägungen, die nicht unmittelbar auf den hier vorliegenden Fall angewendet werden können. Denn hier wurde auf Sicht gefahren, so daß es auf die Stellung der Signale und auf die Befolgung der durch sie gegebenen Befehle nicht ankam. Aber ähnlich wie es bei signalgesteuertem Verkehr auf die Beachtung der Signale ankommt, kommt es beim Fahren auf Sicht darauf an, daß nur entsprechend den Sichtmöglichkeiten gefahren wird. Hier tritt das Schlußsignal des voranfahrenden Zuges (das sonst anderen Zwecken dient) gleichsam an die Stelle des Streckensignals. Wer als Lokomotivführer oder Triebwagenführer auf Sicht so schnell oder auch nur so unachtsam fährt, daß er nicht imstande ist, seinen Zug rechtzeitig vor einem Hindernis auf der Strecke anzuhalten, macht sich eines ähnlichen Eingriffs schuldig wie unter gewöhnlichen Umständen der Lokomotivführer, der sich außerstande setzt, die Streckensignale zu beobachten, etwa dadurch, daß er bei Nebel mit einer Geschwindigkeit fährt, die ihm das Erkennen oder Beachten der Signale unmöglich macht. |
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